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Kohlepfennig
Die zur Sicherung der Verwendung von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft früher erhobene Ausgleichsabgabe wurde im allgemeinen Sprachgebrauch „Kohlepfennig“ genannt; sie hatte ihre gesetzliche Grundlage im Dritten Verstromungsgesetz. Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 1994 ist diese Abgabe verfassungswidrig und ist ab 1. Januar 1996 entfallen. Sie diente dem Zweck, die Mehrkosten, die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen entstehen, wenn sie die im Vergleich zu anderen Primärenergiearten teurere EU-Steinkohle verstromen, nicht mehr – wie ursprünglich – aus dem Staatshaushalt zu bestreiten, sondern die Stromverbraucher damit zu belasten.
Das Abgabenaufkommen wurde in den vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verwalteten Ausgleichsfonds eingezahlt, aus dem die Finanzierung der aus dem Verstromungsgesetz resultierenden Verpflichtungen erfolgte. So wurde den Stromerzeugern für die durch den Steinkohleneinsatz entstehenden höheren Kosten ein Ausgleich insbesondere für Zusatzmengen (Verbilligung auf Importkohlenpreis), höhere Investitionsaufwendungen (Ende 1989 ausgelaufen) und die Wärmepreisdifferenz (Ölausgleich) gezahlt. Aufgrund des hohen Ölpreisniveaus hat in den Jahren 1983 bis 1985 der Ausgleich der Wärmepreisdifferenz keine nennenswerte Rolle mehr gespielt. Mit dem Ölpreisverfall im Jahre 1986 hatte die Wärmepreisdifferenz allerdings wieder erheblich zugenommen. Der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe, der sich 1986 auf 4,5% der Erlöse aus Stromlieferungen an Endverbraucher belief, musste auf eine Größenordnung von 7 bis 8 % angehoben werden.